Absenzenordnung

Absenzenordnung der Kreisschule Thierstein West An der Kreisschule Thierstein West gilt folgende Absenzenordnung, gestützt auf gesetzliche Grundlagen des Kantons Solothurn.

Grundsätzliches

  1. Der Unterrichtsbesuch (inbegriffen gewählte Wahlfächer und Sonderveranstaltungen wie Exkursionen, Sportanlässe, Reisen etc.) ist obligatorisch.
  2. Jedes Wegbleiben von einer Unterrichtsstunde oder einer anderen Veranstaltung der Schule gilt als Absenz.
  3. Jede Lehrperson stellt zu Beginn des Schulanlasses die Präsenz fest und hält die Absenzen im Klassenbuch und/oder auf einer Präsenzliste fest. Sie trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit der Eintragungen.
  4. Für die Kontrolle der Absenzen in jeder Klasse ist die Klassenlehrperson zuständig. Sie visiert die Eintragungen im Klassenbuch und bewahrt die Dispensationsbewilligungen und Entschuldigungen auf.
  5. Gesuche und Entschuldigungen sind von einer erziehungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
  6. Die Schülerinnen und Schüler führen ein individuelles Absenzen- und Dispensationsheft gemäss den Weisungen der Klassenlehrperson.
  7. Wegen Absenzen versäumter Schulstoff und verpasste Prüfungen müssen grundsätzlich nachgeholt werden. Die Klassenlehrperson koordiniert die Prüfungen bei Bedarf.
  8. Offengelegter Missbrauch der Absenzenordnung hat ein Disziplinarverfahren zur Folge.

Entschuldigungen unvorhersehbare Absenzen

  1. Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere:
    1. Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers
    2. Todesfälle von Familienangehörigen oder Bezugspersonen
    3. Höhere Gewalt, insbesondere Witterungs- und Strassenverhältnisse, die den Schulbesuch verunmöglichen.
  2. Die Klassenlehrperson ist zum Voraus oder unmittelbar nach Eintreten eines Entschuldigungsgrunds zu benachrichtigen.
  3. Eine schriftliche Entschuldigung (Absenzen-/Dispensationsheft oder Entschuldigungsschreiben) muss der Klassenlehrperson sofort und den betreffenden Fachlehrpersonen bei Wiederaufnahme des Unterrichts innert 10 Unterrichtstagen vorgelegt werden.
  4. Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall der Schülerin, des Schülers von mehr als 3 Tagen oder bei Häufung von Absenzen, die mit gesundheitlichen Beschwerden entschuldigt werden, ist der Klassenlehrperson ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
  5. Schülerinnen und Schüler, die am regulären Unterricht teilnehmen, sind an den Sportlektionen anwesend. Eine Nichtteilnahme am Sportunterricht von mehr als 3 Lektionen in Folge erfordert ein Arztzeugnis, bis zu 3 Lektionen reicht eine schriftliche Begründung.
  6. Nicht vorgelegte oder zu spät vorgewiesene Entschuldigungen führen zu einer unentschuldigten Absenz.
  7. Absenzen auf Grund von klarer Nachlässigkeit (z.B. «verschlafen», «Postauto verpasst» etc.) können pro Semester nicht mehr als 2x akzeptiert werden. Jede weitere Absenz dieser Art führt zu einem Eintrag im Semesterzeugnis.
  8. Unentschuldigte Absenzen werden sofort nach Ablauf der Entschuldigungsfrist den Erziehungsberechtigten durch die Klassenlehrperson schriftlich angezeigt. Eine Kopie davon geht an die Schulleitung.
  9. Bei wiederholten unentschuldigten Absenzen handelt die Schule gemäss § 23 und § 24 des Volksschulgesetzes.

Dispensation und Urlaub, vorhersehbare Absenzen

  1. Dispensations- und Urlaubsgesuche bis zu 2 Wochen sind 4 Wochen im Voraus an die Schulleitung zu richten, welche darüber entscheidet.
  2. Für eine kurzfristige Dispensation bis zu vier Halbtagen nacheinander entscheidet die Klassenlehrperson.
  3. Dispensationsgesuche betreffend einzelne Lektionen des Sportunterrichts werden direkt an die Sportlehrperson eingereicht.
  4. Dispensations- und Urlaubsgesuche, die länger als 2 Wochen dauern, sind 6 Wochen im Voraus an das Departement für Bildung und Kultur (DBK), Rathaus, 4500 Solothurn zu richten.

Dispensation

  1. Dispensationsgründe von bestimmten Lektionen sind insbesondere körperliche Behinderungen, Teilnahme an besonderen Veranstaltungen, Schnupperlehre, Berufspraktikas, Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule (Theater, Konzert, Sportanlässe, etc.).
  2. Durch Dispensation gerechtfertigte Abwesenheiten gelten nicht als Absenzen.

Urlaub

  1. Urlaubsgründe sind insbesondere schwere oder ansteckende Krankheiten, Todesfälle in der Familie oder im familiennahen Umfeld, Umzug, Aufgebote durch Amtsstellen, Eignungsabklärungen, Prüfungen für den Eintritt in weiterführende Schulen, wichtige kulturelle, politische und sportliche Veranstaltungen.
  2. Nicht als wichtige Gründe gelten:
    1. Verschiedene Ferientermine für Erziehungsberechtigte und ihre Kinder.
    2. Bereits gebuchte Ferienwohnungen oder Reisen.
    3. Ferienüberschneidungen verschiedener Schulen.
  3. Für ausserordentliche Gesuche (nicht wichtige Gründe) gilt ein Kontingent von 2 Tagen pro Schüler/-in pro Schuljahr. Dieses Kontingent kann als Ganzes oder in Teilen in Anspruch genommen werden. Dieses Kontingent gilt auch bei Familien mit mehreren Kindern an der Kreisschule Thierstein West und muss entsprechend koordiniert werden.
  4. Für ausserordentliche Gesuche (nicht wichtige Gründe) gibt es an der Kreisschule Ausnahmen. Dh. an diesen Daten/Anlässe werden keine Gesuche bewilligt. Dies sind: 
    • Themenwoche
    • Herbstwanderung
    • Berufspraktikums
    • Schneesportlager
    • Alternativwoche
    • Sporttag
    • Schulreisen
    • Letzte Schulwoche der 9. Klassen
    • Daten der Leistungsprüfungen (CheckS2 / CheckS3)
  5. Durch Urlaub gerechtfertigte Abwesenheiten zählen als entschuldigte Absenzen.
Dauer Bewilligung Abgabefrist Form Rekursinstanz
Bis 4 Halbtage Klassenlehrperson 10 Tage vorher Brief/Formular
Absenzenheft
Schulleitung
Schnupperlehre / Berufspraktikas Klassenlehrperson 10 Tage vorher Brief/Formular
Absenzenheft
Schulleitung
Bis 2 Wochen Schulleitung 4 Wochen vorher Brief/Formular Schulvorstand
Ferienverlängerung Schulleitung 4 Wochen vorher Brief/Formular Schulvorstand
Über 2 Wochen DBK Solothurn 6 Wochen vorher Brief Regierungsrat

Diese Absenzenordnung ersetzt frühere Absenzenordnungen.